FG München - Urteil vom 21.05.2015
10 K 2195/12
Normen:
ArbnErfG § 4 Abs. 2; ArbnErfG § 26; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 9; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LStDV § 2 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1355

Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar

FG München, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 10 K 2195/12

DRsp Nr. 2015/12113

Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar

1. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine Erfindung gezahlte Vergütung ist als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis heraus entstanden ist und durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. 2. Für die Wertung der Erfindervergütung als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine Zufallserfindung handelt und welche Schritte der Erfinder bis zur Verwertungsreife beigetragen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens bis zum 10. Februar 2015 tragen der Kläger 89 v.H. und der Beklagte 11 v.H.. Die Kosten des Verfahrens seit dem 11. Februar 2015 trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

ArbnErfG § 4 Abs. 2; ArbnErfG § 26; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 9; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LStDV § 2 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Streitig ist die Steuerbarkeit der Vergütung für eine Erfindung.

I.