OLG München - Beschluss vom 11.03.2020
31 Wx 341/17
Normen:
SpruchG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2020, 440
BB 2020, 946
NZG 2020, 462
WM 2020, 1028
ZIP 2020, 761
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 4736/11

Erfolglose Anträge auf Erhöhung einer Abfindung in einem SpruchverfahrenKeine Erstattung der außergerichtlichen Kosten

OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 341/17

DRsp Nr. 2020/4608

Erfolglose Anträge auf Erhöhung einer Abfindung in einem Spruchverfahren Keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten

1. Haben die in einem Spruchverfahren gestellten Anträge auf Erhöhung der Abfindung/des Ausgleichs in der Hauptsache keinen Erfolg, kommt nach der Regelung des § 15 Abs. 2 SpruchG ("unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs") grundsätzlich auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht.2. Soll dennoch eine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin erfolgen, bedarf es hierzu einer besonderen Rechtfertigung in Form einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände, zu welchen insbesondere auch das Verfahrensverhalten der Beteiligten einschließlich ihrer Vergleichsbereitschaft, der Informationsfluss und etwaige Abweichungen zwischen festgesetzter Abfindung/festgesetztem Ausgleich und tatsächlichem Unternehmenswert gehören. Der bloße Hinweis auf das dem Spruchverfahren typischerweise innewohnende Informationsgefälle und den durch die Prüferanhörung bzw. Beweisaufnahme erfolgten gesteigerten Erkenntnisgewinn ist insofern nicht ausreichend.

Tenor

1.

Die Beschwerden der Antragsteller 3) - 5), 9) - 15), 17), 38) - 41), 51) und 52) werden zurückgewiesen.

2. 3. 4.