Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der vorgenommenen Verteilung in die Aufnahmeeinrichtung C. zwingende Gründe i.S. von §
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