FG Thüringen - Urteil vom 27.06.2019
3 K 261/19
Normen:
EStG § 25 Abs. 4 S. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2020, 472
DStZ 2020, 149

Erfolglose Klage gegen die Verpflichtung der Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form; Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und von Gewinneinkünften; Vorrang des Veranlagungstatbestands in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgrund des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG

FG Thüringen, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 3 K 261/19

DRsp Nr. 2020/2381

Erfolglose Klage gegen die Verpflichtung der Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form; Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und von Gewinneinkünften; Vorrang des Veranlagungstatbestands in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgrund des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 4 S. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 in elektronischer Form abzugeben.

Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Streitjahr 2017 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte der Kläger mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus der Vermietung eines Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Laut einer Mitteilung des Finanzamts A über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erzielte der Kläger im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.600 €, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen 10.172 €.

Die Kläger reichten ihre gemeinsame Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2017 - in Papierform - im September 2018 beim Beklagten ein.