BVerfG - Beschluss vom 15.05.2024
1 BvR 807/24
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Anl. 1 Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SF 219/23

Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer sozialgerichtlichen Kostensache; Bemessung der Verfahrensgebühr im Untätigkeitsklageverfahren; Unzureichende Darlegung einer Verletzung des Willkürverbots

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 807/24

DRsp Nr. 2024/8485

Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer sozialgerichtlichen Kostensache; Bemessung der Verfahrensgebühr im Untätigkeitsklageverfahren; Unzureichende Darlegung einer Verletzung des Willkürverbots

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Es ist alles darzutun, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Anl. 1 Nr. 3102;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine sozialgerichtliche Kostenfestsetzung.