FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.05.2020
4 V 4016/20
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Begrenzter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung; Berücksichtigung von auf die Nutzung einer Büroetage entfallenden Grundstücksaufwendungen bei der Gewinnermittlung erster Stufe als Betriebsausgaben; Einordnung einer Bürofläche als häusliches Arbeitszimmer

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 4 V 4016/20

DRsp Nr. 2020/9907

Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Begrenzter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung; Berücksichtigung von auf die Nutzung einer Büroetage entfallenden Grundstücksaufwendungen bei der Gewinnermittlung erster Stufe als Betriebsausgaben; Einordnung einer Bürofläche als häusliches Arbeitszimmer

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im noch schwebenden außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen Bescheide für 2014, 2015 und 2016 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Beststeuerungsgrundlagen (Hauptsacheverfahren) gegen die Qualifizierung der den Gesellschaftern als Bruchteilseigentümer zuzurechnenden Grundstücksanteile als häusliches Arbeitszimmer.