VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.02.2021
1 S 550/21
Normen:
CoronaVO BW (i.d.F. d. 8. ÄndVO v. 13.02.2021) § 1d Abs. 1 S. 1; CoronaVO BW (i.d.F. d. 8. ÄndVO v. 13.02.2021) § 13 Abs. 1; BRAO § 1; GG Art. 4;

Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Corona Verordnung in Bezug auf die Schließungsanordnung von Fitnessstudios; Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung; Kirche des Bizeps unterfällt als eine Religionsparodie nicht dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 1 S 550/21

DRsp Nr. 2021/3818

Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Corona Verordnung in Bezug auf die Schließungsanordnung von Fitnessstudios; Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung; "Kirche des Bizeps" unterfällt als eine Religionsparodie nicht dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG

1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der "Kirche des Bizeps" um mehr als eine Religionsparodie handeln könnte. Als solche unterfällt sie nicht dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.2. Ein Rechtsanwalt ist als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zu wahrheitsgemäßem Vortrag verpflichtet, wenn er sich selbst vertritt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

CoronaVO BW (i.d.F. d. 8. ÄndVO v. 13.02.2021) § 1d Abs. 1 S. 1; CoronaVO BW (i.d.F. d. 8. ÄndVO v. 13.02.2021) § 13 Abs. 1; BRAO § 1; GG Art. 4;

Gründe

I.