Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger wehrt sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung (mit Nebenentscheidungen) und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg, das seine Anfechtungsklage gegen diese Untersagung abgewiesen hat.
Die Untersagung betrifft das Gewerbe "Handel mit Maschinen und Baugeräten, Demontage, Rückbau von Gebäuden und Anlagen", das der Kläger am 3. Dezember 2012 rückwirkend zum 1. Dezember 2012 angemeldet hat (Bl. 1 der Behördenakte).
Bereits am 9. Juni 2011 hatte die Staatsanwaltschaft dem Landratsamt - Gewerbeamt - mitgeteilt, dass der Kläger der Insolvenzverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) angeklagt sei (Bl. 2 d. Beh.akte). Das daraufhin eingeleitete Verwaltungsverfahren des Gewerbeamts brachte folgende Erkenntnisse:
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