LG Duisburg, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 236/04
OLG Düsseldorf, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 220/13
Erfolgreiche Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller ohne Abnahme des Werks; Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen VII ZR 235/15
DRsp Nr. 2017/10377
Erfolgreiche Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller ohne Abnahme des Werks; Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes
a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.c) Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.
Tenor
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