BGH - Beschluss vom 01.09.2020
1 StR 205/20
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 4 S. 1; StGB § 27; StPO § 267 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 950 Js 25231/18 2 KLs 2/19
LG Osnabrück, vom 28.11.2019

Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Berücksichtigung eines Teilgeständnisses als strafbestimmender Zumessungsgrund zu Gunsten des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 1 StR 205/20

DRsp Nr. 2020/15773

Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Berücksichtigung eines Teilgeständnisses als strafbestimmender Zumessungsgrund zu Gunsten des Angeklagten

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. November 2019

a)

im Schuldspruch dahin gefasst, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen schuldig sind;

b)

im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 4 S. 1; StGB § 27; StPO § 267 Abs. 3 S. 1;

Gründe