BGH - Urteil vom 18.08.2020
1 StR 296/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1; StGB § 15;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 373
NStZ 2021, 297
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 307 Js 64/18

Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung und Steuerhinterziehung; Nicht belegte Annahme des Vorsatzes der Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 1 StR 296/19

DRsp Nr. 2020/15705

Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung und Steuerhinterziehung; Nicht belegte Annahme des Vorsatzes der Steuerhinterziehung

Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will, wobei bedingter Vorsatz genügt. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. März 2019 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

in den Fällen II.3. a), b), c), d) und e) der Urteilsgründe (Gewerbesteuer 2011 bis 2015);

b)

im Strafausspruch in den Fällen II.2. a), b), c) und d) der Urteilsgründe (Einkommensteuer 2012 bis 2015);

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1; StGB § 15;

Gründe