BGH - Beschluss vom 16.09.2020
1 StR 140/20
Normen:
StGB § 27 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; StGB § 28 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 15
StV 2021, 697
wistra 2021, 278
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 430 Js 271/13 29 KLs 4/17

Erfolgreiche Revisionen gegen die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Unzureichende Schätzung des Gerichts bezüglich der Besteuerungsgrundlagen; Strafrahmenwahl ohne Berücksichtigung der weiteren in § 28 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmenverschiebung

BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 1 StR 140/20

DRsp Nr. 2020/16918

Erfolgreiche Revisionen gegen die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Unzureichende Schätzung des Gerichts bezüglich der Besteuerungsgrundlagen; Strafrahmenwahl ohne Berücksichtigung der weiteren in § 28 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmenverschiebung

Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, aber ungewiss sind. Die Schätzung ist so vorzunehmen, dass sie im Ergebnis einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich bzw. einer ordnungsgemäßen Einnahmeüberschussrechnung möglichst nahekommt. Die im Rahmen des Steuerstrafverfahrens erfolgende Schätzung steht zudem unter dem Gebot, dass sich unüberwindbare Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2019, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) b) c) 2. 3. 4.