FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2005
VI 131/03
Normen:
KStG § 21 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 476
EFG 2005, 1643

Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI 131/03

DRsp Nr. 2005/12158

Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen

Beitragsrückerstattungen der Jahre 1994 und 1995 sind i.S.v. § 21 KStG erfolgsabhängig, wenn sie sich nach dem Jahresüberschuss bemessen.

Normenkette:

KStG § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen wegen einer geschäftsplanmäßigen Erklärung als erfolgsunabhängig anzusehen sind und deshalb nicht der Abzugsbeschränkung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG unterliegen.

Die Klägerin ist ein Krankenversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie wurde als ... Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft (V) mit Satzung vom 6. Februar 1990 errichtet und am ... 1991 im Handelsregister eingetragen, in den Streitjahren firmierte sie noch unter dieser Bezeichnung. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Sie war in den Streitjahren umsatz- und gewerbesteuerliche, nicht aber körperschaftsteuerliche Organgesellschaft der V Versicherungs-Aktiengesellschaft.

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) - heute Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - hatte ihr am 29. April 1991 die Erlaubnis zum Betrieb der privaten Krankenversicherung erteilt. Als Anlage 9 war die folgende geschäftsplanmäßige Erklärung vom 3. Dezember 1990 Bestandteil der Genehmigungsurkunde: