Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. September 2017.
Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller weiterhin gegen die Kostenfestsetzung mit der Begründung, das Gericht habe in der zugrunde liegenden Verwaltungsstreitsache einen unzutreffenden Betreff gewählt.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), hat in der Sache keinen Erfolg.
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