Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.07.2016 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.06.2016 (
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung sowie gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages.
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