LAG Köln - Beschluss vom 03.03.2017
9 Ta 313/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5204/16

Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage

LAG Köln, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 313/16

DRsp Nr. 2017/3554

Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage

Die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG kann gewahrt sein, wenn eine unterschriebene Klage zusammen mit einem vollständigen Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und in ein Hilfsverhältnis gestellt wird. Denn die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags wahrt rückwirkend die Frist des § 4 KSchG, sofern die Klage unverzüglich nach positiver oder negativer rechtskräftiger Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zugestellt wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2016 abgeändert.

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug auch bezüglich der Kündigungsschutzklage und der Zeugnisanträge derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts K niedergelassenen Rechtsanwalts mit Wirkung ab dem 18.07.2016 bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; KSchG § 4 S. 1;

Gründe