BFH - Beschluss vom 22.06.2009
VII B 259/08
Normen:
AO § 258; FGO § 102; FGO § 105 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4636/07 AO

Erfolgsaussichten eines auf einstweilige Beschränkung der Vollstreckung eines steuerrechtlichen Haftungsbescheids gerichteten Antrags; Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen VII B 259/08

DRsp Nr. 2009/21058

Erfolgsaussichten eines auf einstweilige Beschränkung der Vollstreckung eines steuerrechtlichen Haftungsbescheids gerichteten Antrags; Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

AO § 258; FGO § 102; FGO § 105 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aus bestandskräftigem Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Die Anträge auf einstweilige Beschränkung der Vollstreckung nach § 258 der Abgabenordnung (AO), Stundung, Erlass von Säumniszuschlägen und Herabsetzung von Verspätungszuschlägen lehnte das FA ab. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die --nach Maßgabe des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eingeschränkt überprüfbare-- Entscheidung des FA rechtmäßig sei. Das FA habe sein Ermessen jeweils entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, so dass Ermessensfehler nicht vorlägen. Ergänzend nahm das FG auf die schriftlichen Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug.