BVerwG - Beschluss vom 08.07.2016
2 B 11.16
Normen:
BBesG § 2 Abs. 3; BeamtVG § 3 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 27.14

Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Ernennung zur Beamtin in Teilzeit

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 2 B 11.16

DRsp Nr. 2016/14694

Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Ernennung zur Beamtin in Teilzeit

Eine Rechtsfrage, die von einem tatsächlichen Umstand ausgeht, der von der Vorinstanz nicht festgestellt worden ist, kann nicht zur Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 455,68 € festgesetzt.

Normenkette:

BBesG § 2 Abs. 3; BeamtVG § 3 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.