BVerwG - Beschluss vom 08.07.2016
2 B 13.16
Normen:
BBesG § 2 Abs. 3; BeamtVG § 3 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 26.12

Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Ernennung zur Beamtin in Teilzeit

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 2 B 13.16

DRsp Nr. 2016/14695

Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Ernennung zur Beamtin in Teilzeit

Einer Frage, die sich auf die Anwendung des § 44 VwVfG BB auf eine vom Dienstherrn bereits in der Ernennungsurkunde ausgesprochene Teilzeitanordnung beschränkt, ohne auf eine weitergehende grundsätzliche Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 VwVfG BB abzuzielen, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zukommen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 455,68 € festgesetzt.

Normenkette:

BBesG § 2 Abs. 3; BeamtVG § 3 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.