BVerwG - Beschluss vom 08.07.2016
2 B 53.15
Normen:
BBesG § 2 Abs. 3; BeamtVG § 3 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 28.14

Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Ernennung zur Beamtin in Teilzeit

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 2 B 53.15

DRsp Nr. 2016/14696

Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Ernennung zur Beamtin in Teilzeit

1. Ist eine Berufungsentscheidung selbstständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird. 2. Die Rüge einer lediglich fehlerhaften Anwendung geltenden Rechts genügt für die ausreichende Bezeichnung einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29 982,48 € festgesetzt.

Normenkette:

BBesG § 2 Abs. 3; BeamtVG § 3 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.