Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit geführten, zwölf Jahre dauernden Restitutionsverfahren keine tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit Keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfrage Abschreibung eines durch Schuldübernahme erworbenen Praxiswerts in einer Nutzungsdauer von vier Jahren Anwendung der Mindestbesteuerung nur auf unechte Verluste
FG Sachsen, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 2 K 1510/05
DRsp Nr. 2012/2879
Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit geführten, zwölf Jahre dauernden Restitutionsverfahren keine tarifbegünstigte „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit” Keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfrage Abschreibung eines durch Schuldübernahme erworbenen Praxiswerts in einer Nutzungsdauer von vier Jahren Anwendung der Mindestbesteuerung nur auf unechte Verluste
1. Hat ein selbstständiger Rechtsanwalt ein Mandat zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Entschädigungen wegen rechtsstaatswidriger Enteignungen in der NS-Zeit unter Vereinbarung eines am Wert des entschädigten Vermögens orientierten Erfolgshonorars übernommen, so stellt das nach einer Verfahrensdauer von zwölf Jahren letztendlich von den Mandanten erhaltene Erfolgshonorar keine nach § 34 Abs. 2 Nr. 4EStG tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar.2. Die Frage, ob es sich bei dem Restitutionsverfahren (unter 1.) um eine von der üblichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts abweichende Sondertätigkeit handelt, ist eine rechtliche Bewertung, über die eine tatsächliche Verständigung unzulässig ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.