FG Sachsen - Urteil vom 22.06.2011
2 K 1510/05
Normen:
EStG 2002 § 34 Abs. 1; EStG 2002 § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG 2002 § 4 Abs. 3 S. 3; EStG 2002 § 2 Abs. 3; EStG 2002 § 5 Abs. 2; AO § 204; AO § 88;

Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit geführten, zwölf Jahre dauernden Restitutionsverfahren keine tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit Keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfrage Abschreibung eines durch Schuldübernahme erworbenen Praxiswerts in einer Nutzungsdauer von vier Jahren Anwendung der Mindestbesteuerung nur auf unechte Verluste

FG Sachsen, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 2 K 1510/05

DRsp Nr. 2012/2879

Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit geführten, zwölf Jahre dauernden Restitutionsverfahren keine tarifbegünstigte „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit” Keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfrage Abschreibung eines durch Schuldübernahme erworbenen Praxiswerts in einer Nutzungsdauer von vier Jahren Anwendung der Mindestbesteuerung nur auf unechte Verluste

1. Hat ein selbstständiger Rechtsanwalt ein Mandat zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Entschädigungen wegen rechtsstaatswidriger Enteignungen in der NS-Zeit unter Vereinbarung eines am Wert des entschädigten Vermögens orientierten Erfolgshonorars übernommen, so stellt das nach einer Verfahrensdauer von zwölf Jahren letztendlich von den Mandanten erhaltene Erfolgshonorar keine nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. 2. Die Frage, ob es sich bei dem Restitutionsverfahren (unter 1.) um eine von der üblichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts abweichende Sondertätigkeit handelt, ist eine rechtliche Bewertung, über die eine tatsächliche Verständigung unzulässig ist.