Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 17.03.2017 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 21.03.2017 sowie die jeweiligen Einspruchsentscheidungen vom 02.02.2018 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und dem Beklagten zu je 1/2 auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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