BFH - Beschluss vom 25.03.2009
VI B 152/08
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 932
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1921/06

Erforderliche Beweismittel für den Nachweis der Leistung von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusamenhang mit der Leistung von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen für das Vorliegen der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen VI B 152/08

DRsp Nr. 2009/10166

Erforderliche Beweismittel für den Nachweis der Leistung von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusamenhang mit der Leistung von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen für das Vorliegen der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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