Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. April 2016 wird auf ihre Kosten nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Juli 2017 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 2. Oktober 2017 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass.
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