BFH - Beschluss vom 12.06.2009
II B 26/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 738/08

Erforderlicher Grad einer gerichtlichen Überzeugung hinsichtlich einer Steuerhinterziehung im Falle einer Beweiserleichterung (Beweislastumkehr)

BFH, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen II B 26/09

DRsp Nr. 2009/21000

Erforderlicher Grad einer gerichtlichen Überzeugung hinsichtlich einer Steuerhinterziehung im Falle einer Beweiserleichterung (Beweislastumkehr)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 2006 verstorbenen Ehemannes (E). Dieser war in den Jahren 1992/1993 mit einer Steuerfahndungsprüfung überzogen worden, die u.a. die Vermögensteuer 1981 bis 1990 betraf. Vermögensteuererklärungen hatte E bis dahin nicht abgegeben. Aufgrund der Prüfung erging am 17. August 1994 ein Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1984; die dabei festgesetzte Steuer minderte sich durch Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1997 auf 2 385 DM. Als Besteuerungsgrundlage waren angesetzt: Grundvermögen in Höhe von 63 140 DM, Sparguthaben von 849 318 DM, ein Nießbrauch an einem Grundstück im Wert von 10 017 DM, eine Rentenverpflichtung mit 69 201 DM sowie eine Darlehensschuld von 50 000 DM. Das Darlehen sollte von einer Frau X gewährt worden sein. Schriftliche Unterlagen gibt es weder über die Gewährung noch über die Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte es daher nur zum Teil an.