BFH - Beschluss vom 29.01.2020
VIII B 180/19
Normen:
FGO § 134, § 60 Abs. 3; ZPO § 579, § 580;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 222
BFH/NV 2020, 610
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 595/19

Erforderlichkeit der Beiladung des im Ausgangsverfahren notwendig Beigeladenen im Wiederaufnahmeverfahren

BFH, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen VIII B 180/19

DRsp Nr. 2020/4509

Erforderlichkeit der Beiladung des im Ausgangsverfahren notwendig Beigeladenen im Wiederaufnahmeverfahren

NV: Wird mit der Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines Verfahrens angestrebt, in dem eine Beiladung erfolgt war, so ist der Beigeladene im Restitutionsverfahren nicht (nochmals) gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Mit der Beantragung der Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens lebt die Beteiligtenstellung des Beigeladenen wieder auf, da die Entscheidung auch ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet hat. Der Beigeladene ist daher ohne Weiteres Beteiligter des Wiederaufnahmeverfahrens.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2019 – 10 K 595/19 F aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 134, § 60 Abs. 3; ZPO § 579, § 580;

Gründe

I.