BFH - Beschluss vom 30.06.2009
I B 193/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 261/02

Erforderlichkeit der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Revisionszulassungsgrundes für ein angefochtenes Urteil; Greifbare Gesetzeswidrigkeit eines Urteils bzgl. eines Preisvergleichs mangels vollständiger Unterlagen bei einer auf Schätzung beruhenden Entscheidung; Ausdruck von Unverständnis durch den Prozessvertreter bzgl. des gerichtlichen Vorgehens als Verfahrensrüge

BFH, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen I B 193/08

DRsp Nr. 2009/21124

Erforderlichkeit der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Revisionszulassungsgrundes für ein angefochtenes Urteil; Greifbare Gesetzeswidrigkeit eines Urteils bzgl. eines Preisvergleichs mangels vollständiger Unterlagen bei einer auf Schätzung beruhenden Entscheidung; Ausdruck von Unverständnis durch den Prozessvertreter bzgl. des gerichtlichen Vorgehens als Verfahrensrüge

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) den in den Streitjahren (1986 bis 1996) erzielten Gewinn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zutreffend geschätzt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile seit 1982 ausschließlich von G gehalten werden. Sie unterhielt in den Streitjahren u.a. Geschäftsbeziehungen mit der R. Bei R handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft mit einer englischen Anschrift. Die Klägerin leistete in den Streitjahren 1986 bis 1989 Zahlungen an R, die im Anschluss an eine Betriebsprüfung als Betriebsausgaben anerkannt wurden.