BGH - Beschluss vom 05.05.2011
1 StR 116/11
Normen:
AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
AOStB 2011, 237
NJW 2011, 2450
NStZ 2011, 643
StV 2012, 219
wistra 2011, 347
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 01.10.2010

Erforderlichkeit der Darlegung einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO i.R.d. Urteilsgründe; Angabe der Gründe für eine Ablehnung eines besonders schweren Falls des § 370 Abs. 3 AO trotz Vorliegen dieses Regelbeispiels

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 1 StR 116/11

DRsp Nr. 2011/11393

Erforderlichkeit der Darlegung einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO i.R.d. Urteilsgründe; Angabe der Gründe für eine Ablehnung eines besonders schweren Falls des § 370 Abs. 3 AO trotz Vorliegen dieses Regelbeispiels

Soweit dazu Anlass besteht, müssen die Urteilsgründe ergeben, ob Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nach BGHSt 53, 71 (Betragsgrenzen 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro) verkürzt sind. Sie müssen auch ergeben, weshalb trotz des Vorliegens dieses Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall des § 370 Abs. 3 AO nicht angenommen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.