BFH - Urteil vom 12.01.2011
I K 1/10
Normen:
FGO § 11; FGO § 134; ZPO § 584 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 1; ZPO § 587; ZPO § 588 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 589 Abs. 1 S. 2;

Erforderlichkeit der Darlegung eines willkürlichen Verhaltens des Gerichts im Falle der mit der Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeitsklage erfolgten Rüge des Entzugs des gesetzlichen Richters

BFH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen I K 1/10

DRsp Nr. 2011/8328

Erforderlichkeit der Darlegung eines willkürlichen Verhaltens des Gerichts im Falle der mit der Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeitsklage erfolgten Rüge des Entzugs des gesetzlichen Richters

NV: Wird mit der Nichtigkeitsklage gegen ein BFH-Urteil der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat entschieden habe, ohne zuvor den Großen Senat des BFH angerufen zu haben, muss ein willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 11; FGO § 134; ZPO § 584 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 1; ZPO § 587; ZPO § 588 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 589 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des Senatsurteils vom 19. Mai 2010 I R 65/09 (BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967) die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens. In diesem Verfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob für Kraftfahrzeugsteuern (Kfz-Steuern) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, soweit die gezahlte Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.