BFH - Beschluss vom 14.03.2011
I R 95/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KStG 1996 § 8 Abs. 4; KStG 1996 § 54 Abs. 6;

Erforderlichkeit der gleichheitsgerechten Ausgestaltung einer vom Gesetzgeber eingeführten, dem Vertrauensschutz dienenden Übergangsregelung; Gleichheitgerechte Ausgestaltung bei einer später vom Gesetzgeber geänderten, im wirtschaftlichen Ergebnis die Aufrechterhaltung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zur Folge habenden Regelung

BFH, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen I R 95/04

DRsp Nr. 2011/9095

Erforderlichkeit der gleichheitsgerechten Ausgestaltung einer vom Gesetzgeber eingeführten, dem Vertrauensschutz dienenden Übergangsregelung; Gleichheitgerechte Ausgestaltung bei einer später vom Gesetzgeber geänderten, im wirtschaftlichen Ergebnis die Aufrechterhaltung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zur Folge habenden Regelung

1. NV: Ein Verlust der wirtschaftlichen Identität tritt nicht ein, wenn ein Gesellschafter bereits vor der Anteilsübertragung an der Kapitalgesellschaft beteiligt war und nur unter Einbeziehung der alten und neuen Anteile die Grenze des Regelbeispiels überschreitet. 2. NV: Die Feststellung eines Verlustvortrags legt die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrags nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich fest. 3. NV: Die übergangslose Entwertung von Verlustvorträgen durch die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 nebst der dazu gehörenden Anwendungsregelung berücksichtigt nicht angemessen das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die bisherige Rechtslage.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; KStG 1996 § 8 Abs. 4; KStG 1996 § 54 Abs. 6;

Gründe

1.