BGH - Beschluss vom 10.08.2020
5 StR 616/19
Normen:
RVG § 46 Abs. 2 S. 1; StPO § 397a Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 392
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 284 Js 2909/18 161 Ss 173/19

Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters bzgl. Gebotenheit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers

BGH, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 5 StR 616/19

DRsp Nr. 2020/12299

Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters bzgl. Gebotenheit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin A. aus Berlin zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 19. August 2020 erforderlich ist.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2 S. 1; StPO § 397a Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten K. beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.

Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09).