BGH - Beschluss vom 10.08.2020
5 StR 219/20
Normen:
RVG § 46 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6610 Js 49/19 621 Ks 8/19 2 Ss 44/20

Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters zur stattfindenden Hauptverhandlung bzgl. Gebotenheit zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger

BGH, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 5 StR 219/20

DRsp Nr. 2020/12298

Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters zur stattfindenden Hauptverhandlung bzgl. Gebotenheit zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 19. August 2020 erforderlich ist.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) der Angehörigen des Getöteten beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 2020 erforderlich ist.