BFH - Beschluss vom 26.05.2011
VIII B 180/10
Normen:
AO § 152 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2176/10

Erforderlichkeit des Vorliegens entscheidungserheblicher Umstände für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 180/10

DRsp Nr. 2011/12498

Erforderlichkeit des Vorliegens entscheidungserheblicher Umstände für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Hat das Gericht im Urteil Ausführungen zu Tatsachen gemacht, die nicht von den Beteiligten eingeführt worden sind und zu denen sich ein Beteiligter nicht äußern konnte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichwohl nicht vor, wenn es sich um Tatsachen handelt, auf die es nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts für die Entscheidung nicht ankam. 2. NV: § 152 AO ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sich die Höhe des Verspätungszuschlags nach der insgesamt zu entrichtenden Steuer und nicht nach der Steuer bemisst, die auf die Einkünfte entfällt, welche die Erklärungspflicht ausgelöst haben. 3. NV: Eine rechtliche Verpflichtung der Finanzämter, vor der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen oder der Festsetzung von Verspätungszuschlägen in jedem Einzelfall an die Abgabe der Steuererklärung zu erinnern, besteht nicht.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des -- --) liegt nicht vor.