Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Mai 2019 aufgehoben.
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