LAG Köln - Urteil vom 19.08.2022
11 Sa 609/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7185/20

Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer KündigungAuflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchGBewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag als Auflösungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 609/21

DRsp Nr. 2023/4547

Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag als Auflösungsgrund

1. Beruht eine Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. Verstoß gegen die Maskenpflicht während der Corona-Pandemie), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. 2. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist.