FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2006
5 K 1046/06
Normen:
AO § 80 Abs. 5 ; EGV Art. 43 ; StBerG § 73a Abs. 2 ; RL 89/48/EWG;
Fundstellen:
DStRE 2007, 197

Erforderlichkeit einer Eignungsprüfung für einen spanischen asesor fiscal für steuerberatende Tätigkeit in Deutschland

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 5 K 1046/06

DRsp Nr. 2006/24678

Erforderlichkeit einer Eignungsprüfung für einen spanischen "asesor fiscal" für steuerberatende Tätigkeit in Deutschland

Ein spanischer Staatsbürger, der in Spanien ein dreijähriges Hochschulstudium absolviert hat und dort als "Asesor Fiscal" steuerberatend tätig sein darf, hat dennoch die Eignungsprüfung gemäß § 37a Abs. 2 StBerG abzulegen, wenn er im Inland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates steuerberatend tätig werden will. Ansonsten ist er gemäß § 80 Abs. 5 AO zwingend zurückzuweisen. Dies verletzt nicht die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43ff. EGV, weil die Eignungsprüfung im reglementierten Beruf des Steuerberaters nicht diskriminierend ist, durch das Allgemeininteresse an einer qualifizierten Steuerberatung gerechtfertigt und erforderlich sowie geeignet ist, die Standards des Steuerberaterberufes zu gewährleisten.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5 ; EGV Art. 43 ; StBerG § 73a Abs. 2 ; RL 89/48/EWG;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als "Asesor Fiscal" von seiner inländischen Niederlassung zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, ohne die gemäß § 37a Abs. 2 StBerG erforderliche Eignungsprüfung abgelegt zu haben.