FG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2017
4 K 3551/16 Z
Normen:
BNatSchG § 52 Abs. 2 S. 1; VO (EG) 338/97 Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1; VO (EG) 338/97 Art. 7 Abs. 3;

Erforderlichkeit einer Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde für die Einfuhr des Kaviars hinsichtlich Beschlagnahme

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 4 K 3551/16 Z

DRsp Nr. 2019/3111

Erforderlichkeit einer Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde für die Einfuhr des Kaviars hinsichtlich Beschlagnahme

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11.12.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2016 wird aufgehoben, soweit mehr als vier Dosen Kaviar zu 50 g beschlagnahmt worden sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BNatSchG § 52 Abs. 2 S. 1; VO (EG) 338/97 Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1; VO (EG) 338/97 Art. 7 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin erwarb am 06.12.2015 sechs Dosen zu jeweils 50 g gezüchteten Kaviar in Teheran. Hinsichtlich der für den Erwerb ausgestellten Rechnung ergab sich, dass es sich dabei um Zuchtkaviar gehandelt habe.