Der Bescheid des Beklagten vom 11.12.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2016 wird aufgehoben, soweit mehr als vier Dosen Kaviar zu 50 g beschlagnahmt worden sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin erwarb am 06.12.2015 sechs Dosen zu jeweils 50 g gezüchteten Kaviar in Teheran. Hinsichtlich der für den Erwerb ausgestellten Rechnung ergab sich, dass es sich dabei um Zuchtkaviar gehandelt habe.
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