BFH - Beschluss vom 29.03.2011
VIII B 170/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2939/08

Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung trotz Entscheidung des FG auf Grundlage der Rechtsauffassung des BFH

BFH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen VIII B 170/10

DRsp Nr. 2011/9108

Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung trotz Entscheidung des FG auf Grundlage der Rechtsauffassung des BFH

1. NV: Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH ist nicht gegeben, wenn das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH zur sog. Abfärbewirkung ausgegangen ist und sich dabei sogar ausdrücklich auf die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 19. Februar 1998 IV R 11/97 (BStBl II 1998, 603) berufen hat. 2. NV: Eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles reicht grundsätzlich nicht für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.