BFH - Beschluss vom 24.09.2009
IV B 126/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 37
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 477/07

Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung bei einander widersprechenden Rechtssätzen aus dem angefochtenen Urteil und der von diesem vermeintlich abgewichenen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IV B 126/08

DRsp Nr. 2009/25878

Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung bei einander widersprechenden Rechtssätzen aus dem angefochtenen Urteil und der von diesem vermeintlich abgewichenen Entscheidung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, begann im Streitjahr 2004 damit, ein betrieblich genutztes Gebäude um ein neues Treppenhaus zu erweitern; durch die Baumaßnahme vergrößerte sich die Nutzfläche des Gebäudes. Die Planungskosten zog sie bei ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr (2004) als Betriebsausgaben ab. Außerdem bildete sie eine Instandhaltungsrücklage für Maurerarbeiten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten und stellte den Gewinn der Klägerin entsprechend höher fest.