BFH - Beschluss vom 03.01.2011
III B 204/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1,Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 346/06

Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts; Vorliegen eines die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen III B 204/09

DRsp Nr. 2011/2325

Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts; Vorliegen eines die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangels

1. NV: Feststellungen eines Zivilgerichts --hier zu der Frage des dauernden Getrenntlebens der Ehegatten-- sind für die steuerliche Beurteilung durch das FA und die Finanzgerichte nicht bindend. 2. NV: Für die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid fehlt es grundsätzlich an der erforderlichen Beschwer. Über einen höheren Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschieden werden. Ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung kann jedoch bestehen, wenn der Eintritt der Bestandskraft des in Frage stehenden Steuerbescheides gehindert werden soll, um ein noch bestehendes Wahlrecht der Veranlagungsart wahrzunehmen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1,Nr. 3;

Gründe

I.