BFH - Beschluss vom 27.01.2011
IX B 149/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 385/09

Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen IX B 149/10

DRsp Nr. 2011/5597

Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

NV: Ist der Steuerpflichtige Eigentümer mehrerer Wohnungen, die er zum Teil selbst nutzt und zum Teil vermietet, und macht er Aufwendungen für selbst vorgenommene Erhaltungsarbeiten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend, so muss er nachweisen (§ 9a Satz 1 EStG), in welcher Höhe und bei welchem seiner vermieteten Objekte er Erhaltungsaufwendungen getragen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.