OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.10.2017
1 Ws 196/17
Normen:
RVG § 48 Abs. 6 S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 64
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen 5272 Js 7346/16
LG Frankenthal, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 69/17

Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung bei verbundenen Verfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 196/17

DRsp Nr. 2017/17197

Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung bei verbundenen Verfahren

§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt unabhängig davon, ob die Verfahrensverbindung vor oder nach der in einem der verbundenen Verfahren vorgenommenen Pflichtverteidigerbeiordnung angeordnet wird.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) wird der Beschluss der 1. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 6 S. 3;

Gründe

Die weitere Beschwerde betrifft die Frage, ob bei einer mit der Pflichtverteidigerbeiordnung vorgenommenen Verfahrensverbindung Satz 1 oder Satz 3 des § 48 Abs. 6 RVG gilt.