BFH - Beschluss vom 03.03.2010
VIII B 173/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 110; FGO § 155; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3285/08 AO

Erforderlichkeit einer vorherigen Bescheidung des Begehrens auf PKH im Interesse des effektiven Rechtsschutzes; Vereinbarkeit der Ablehung eines Verlegungsantrags eines erkrankten Klägers mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen VIII B 173/09

DRsp Nr. 2010/14090

Erforderlichkeit einer vorherigen Bescheidung des Begehrens auf PKH im Interesse des effektiven Rechtsschutzes; Vereinbarkeit der Ablehung eines Verlegungsantrags eines erkrankten Klägers mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 110; FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe

I.

Der Senat kann ohne vorherige Entscheidung über den für das Beschwerdeverfahren anhängig gemachten --und mit Beschluss vom heutigen Tage beschiedenen-- Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zum Beschwerdevorbringen entscheiden.

1.

Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 1992 1 BvR 99/90, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht 1993, 382; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 9. Juli 1996 VII S 16/95, BFH/NV 1997, 143).