I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), verpflichtet ist, auf einen Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hin den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr (2000) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) zu ändern.
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