Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) verlangt u.a. einen schlüssigen Vortrag, aus dem sich ergibt, weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen im Streitfall klärungsfähig, d.h. rechtserheblich sind. Eine Rechtsfrage ist insbesondere nicht klärungsfähig, wenn sie die Begründetheit der Klage betrifft, das Finanzgericht (FG) die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286; vom 31. Januar 1995 X B 335/93, BFH/NV 1995, 948; vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058; vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 115 Rz 30).
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