BFH - Urteil vom 12.01.2011
I R 91/09
Normen:
AO § 52; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2574/07

Erforderlichkeit weiterer Ausführungwn bzgl. Art und Weise der Verwirklichung des Satzungszwecks durch die begünstigte Körperschaft i.R.d. § 61 Abs. 1 AO

BFH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen I R 91/09

DRsp Nr. 2011/9094

Erforderlichkeit weiterer Ausführungwn bzgl. Art und Weise der Verwirklichung des Satzungszwecks durch die begünstigte Körperschaft i.R.d. § 61 Abs. 1 AO

1. NV: Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn in der Satzung ein gemeinnütziger Zweck konkret benannt wird und Empfänger des Vermögens nur ein als gemeinnützig anerkannter Verein sein kann, der diesen satzungsmäßigen Zweck verfolgt und der die Mittel nur für diese Zwecke verwenden darf. 2. NV: Es genügt, wenn ein Verein nur für den Fall seiner Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks eine Bestimmung hinsichtlich der Verwendung seines Vermögens trifft, nicht aber für den Fall seiner "Aufhebung".

Normenkette:

AO § 52; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 61 Abs. 1;

Gründe

I.