BFH - Urteil vom 27.07.2011
I R 77/10
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1918/07 61

Erfordernis der Bildung eines aktiven Rechnungspostens zu Beginn der Vertragslaufzeit bei Zinserstattungsanspruch des Darlehensnehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

BFH, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen I R 77/10

DRsp Nr. 2011/18002

Erfordernis der Bildung eines aktiven Rechnungspostens zu Beginn der Vertragslaufzeit bei Zinserstattungsanspruch des Darlehensnehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

1. Ob der Darlehensnehmer bei Vereinbarung jährlich fallender Zinssätze zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden muss, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen könnte.2. Sollte ein solcher Erstattungsanspruch nicht bestehen, ist gleichwohl ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine solche Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Der Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder -änderung kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob der Darlehensnehmer bei Vereinbarung fallender Zinssätze zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden muss.