FG Nürnberg - Urteil vom 30.10.2003
VI 346/02
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 § 65 Abs. 1 Satz 1 ;

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei Klageerhebung

FG Nürnberg, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen VI 346/02

DRsp Nr. 2005/13099

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei Klageerhebung

Aus dem Erfordernis der Schriftform für eine Klageerhebung folgt, dass die Klageschrift als bestimmender Schriftsatz von demjenigen, der die Verantwortung für den Inhalt trägt, eigenhändig unterschrieben sein muss.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 § 65 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist in formaler Hinsicht die Zulässigkeit der Klage.

Die bei Gericht am 10.12.2002 per Fax eingegangene Klage vom 08.12.2002, die im Briefkopf und im Text Frau "..." als Klägerin ausweist, richtet sich gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 vom 11.03.1998 und vom 18.02.1999 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 07.11.2002. Die Klageschrift enthält die handschriftlich ausgeführte Unterschrift "..."

Ein den Streitfall betreffendes Schreiben (Fax) der Klägerin vom 15.12.2002, gerichtet an den Präsidenten des Finanzgerichts, weist ebenso wie ein weiteres Schreiben (Fax) zur Klagebegründung vom 25.01.2003 die gleiche Unterschrift aus. Erstmals ein Schreiben (Fax) vom 04.05.2003 betreffend "Aussetzung des Termins" enthält eine deutlich andere Unterschrift "..."