FG Hessen - Urteil vom 08.06.2006
9 K 3941/04
Normen:
InvZulG § 6 Abs. 3 Satz 1; AO § 79 Abs. 1 Nr. 3;

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages - Investitionszulage; Eigenhändige Unterschrift; GmbH und Co KG; Geschäftsführer; Vertretungsberechtigung; Prokurist; Besonders Beauftragter

FG Hessen, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 9 K 3941/04

DRsp Nr. 2009/17597

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages - Investitionszulage; Eigenhändige Unterschrift; GmbH und Co KG; Geschäftsführer; Vertretungsberechtigung; Prokurist; Besonders Beauftragter

1. Die nach § 6 Abs. 3 S. 1 InvZulG erforderliche eigenhändige Unterschrift kann bei einer GmbH und Co KG nur von dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär GmbH geleistet werden. 2. Solange ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, dem die Außenvertretung als Vertretungsorgan zwingend übertragen ist, können weder ein besonders Beauftragter im Sinne des § 79 Abs. 1 AO noch ein wirksam bestellter Prokurist oder ein faktischer Geschäftsführer den Antrag auf Investitionszulage wirksam unterzeichnen. 3. Eine Verhinderung des Geschäftsführers an der eigenhändigen Unterschrift liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Geschäftsführer für einen Monat in einem Kuraufenthalt 400 km entfernt vom Betriebssitz befindet. Vielmehr ist es zumutbar den Geschäftsführer dort aufzusuchen, um den vorbereiteten Antrag mit der eigenhändigen Unterschrift versehen zu lassen.

Normenkette:

InvZulG § 6 Abs. 3 Satz 1; AO § 79 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG ein Hotel.