FG Nürnberg - Beschluss vom 01.10.2008
6 K 1154/08
Normen:
FGO § 60 Abs. 3;

Erfordernis der notwendigen Beiladung

FG Nürnberg, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 6 K 1154/08

DRsp Nr. 2009/20769

Erfordernis der notwendigen Beiladung

Nach § 60 Abs. 3 FGO sind diejenigen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 23.07.2008 hat der Klägervertreter namens des Klägers Klage wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2000 - hier: Bescheid vom 03.02.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2008- erhoben. Da die Klage, ebenso wie der Einspruch bisher nicht begründet wurden, wird wegen des Sachverhalts auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

II.

Nach § 60 Abs. 3 FGO sind diejenigen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Da es hier um Fragen der Zurechnung der Einkünfte geht, kann die Entscheidung dem Kläger und dem Beigeladenen gegenüber nur einheitlich getroffen werden.

Im Hinblick darauf war Herr A zum Klageverfahren beizuladen.

Die Beigeladenen haben die Stellung von Beteiligten (§ 57 Nr. 3 FGO). Die Rechte und Pflichten eines Beigeladenen ergeben sich aus § 60 Abs. 6 FGO.